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   FG Berlin, 15.01.2001 - 9 K 9469/00   

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https://dejure.org/2001,9677
FG Berlin, 15.01.2001 - 9 K 9469/00 (https://dejure.org/2001,9677)
FG Berlin, Entscheidung vom 15.01.2001 - 9 K 9469/00 (https://dejure.org/2001,9677)
FG Berlin, Entscheidung vom 15. Januar 2001 - 9 K 9469/00 (https://dejure.org/2001,9677)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit; Verfahrenskosten einer Vaterschaftsklage; Außergewöhnliche Belastung durch Verfahrenskosten einer Vaterschaftsklage; Vermögenssphäre; Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 500
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Auszug aus FG Berlin, 15.01.2001 - 9 K 9469/00
    Zivilprozesskosten seien nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 9. Mai 1996 III R 224/94 - Bundessteuerblatt -BStBl- II 1996, 596 - grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen.

    Eine Ausnahme ist auch dann in Betracht zu ziehen, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich berührt, so dass die Verfolgung der eigenen rechtlichen Interessen erforderlich ist, weil der Steuerpflichtige sonst Gefahr liefe, seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (so wörtlich BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BStBl II 1996, 596, vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BStBl II 1995, 774).

    Nach Überzeugung des Senats handelt es sich zugleich um einen zivilrechtlichen Sonderfall, bei dem die Zwangsläufigkeit des auslösenden Ereignisses auch zum Schutz der Privatsphäre nicht geprüft und bei dessen Vermeidbarkeit ein Abzugsbetrag nicht versagt werden kann (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1996, 596).

  • BFH, 05.07.1963 - VI 272/61 S

    Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33

    Auszug aus FG Berlin, 15.01.2001 - 9 K 9469/00
    Bei der Vielgestaltigkeit der Belastungen von Steuerpflichtigen durch Prozesskosten können keine allgemein gültigen Regeln darüber aufgestellt werden, wann Prozesskosten nach § 33 EStG berücksichtigt werden können (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 1963 VT 272/61 S, BStBl III 1963, 499).

    Der Grundsatz, dass Kosten eines Zivilprozesses keine außergewöhnlichen Belastungen sind, ist allerdings keine starre Regel, wie der BFH seit seinem Urteil vom 5. Juli 1963 VT 272/61 S (BFHE 77, 487, BStBl III 1963, 499) wiederholt betont hat.

    In seinem Urteil vom 5. Juli 1963 VI 272/61 S, BStBl III 1963, 499 hat der BFH Prozesskosten eines Steuerpflichtigen berücksichtigt, der auf Schadensersatz verklagt wurde, weil er leicht fahrlässig einen Unfall verursachte, bei dem ein Motorradfahrer ums Leben kam.

  • BFH, 18.07.1986 - III R 178/80

    Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen und Kosten eines

    Auszug aus FG Berlin, 15.01.2001 - 9 K 9469/00
    Welche er hingegen einem Rechtsstreit, obwohl dessen Ausgang ungewiss sei, nicht aus und vermeide er dadurch nicht die Belastung mit Prozesskosten im Falle eines Unterliegens, sondern beharre er statt dessen auf seinem vermeintlichen Recht und lasse es auf eine Auseinandersetzung vor Gericht ankommen, beruhten ihm daraus entstehende Kosten auf dieser Entscheidung, das Prozesskostenrisiko um der bei einem Obsiegen erlangten Vorteile willen bewusst auf sich zu nehmen (BFH-Urteile vom 22. August 1958 VI 148/57 U, BStBl III 1958 S. 419 und vom 18. Juli 1986 III R 178/80 BStBl II 1986 S. 745).

    Im Streitfall geht es um die Kosten eines Zivilprozesses, bei denen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit spricht (BFH-Urteile vom 22. August 1958 VI 148/57 U, Entscheidungen des Bundesfinanshofs -BFHE- 67, 379, BStBl III 1958, 419, und vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745).

  • BFH, 03.06.1982 - VI R 41/79

    Zwangsläufigkeit von Schadensersatzzahlungen, wenn Steuerpflichtiger nicht

    Auszug aus FG Berlin, 15.01.2001 - 9 K 9469/00
    Alleine darauf kommt es jedoch nicht an; vielmehr sind Kosten nur zwangsläufig, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist (BFH-Urteile vom 3. Juni 1982 VI R 41/79, BFHE 136, 370, BStBl II 1982, 749, und vom 2. Oktober 1981 VI R 38/78, BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116).

    Der BFH betonte, dass in derartigen Fällen, in denen sich jemand gegen eine lange und hohe finanzielle Dauerbelastung in einem Klageverfahren wehrt, die bloße Unachtsamkeit eine Anerkennung der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung nicht ausschließt, die Verursachung des Unfalls insoweit keine Rolle im Rahmen des § 33 EStG spielen soll (vgl. auch BFH-Urteil vom 3. Juni 1982 VI R 41/79, BStBl II 1982, 749).

  • BFH, 02.10.1981 - VI R 38/78

    Verfahrenskosten, die im Anschluß an die Ehescheidung im Zusammenhang mit einem

    Auszug aus FG Berlin, 15.01.2001 - 9 K 9469/00
    Alleine darauf kommt es jedoch nicht an; vielmehr sind Kosten nur zwangsläufig, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist (BFH-Urteile vom 3. Juni 1982 VI R 41/79, BFHE 136, 370, BStBl II 1982, 749, und vom 2. Oktober 1981 VI R 38/78, BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116).

    Der BFH hat dazu in dem Urteil in BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116 ausgeführt, solche Kosten seien zwangsläufig, weil sich die Ehepartner dem Scheidungsbegehren aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen könnten, wenn die Ehe zerrüttet ist und eine Ehe zu Lebzeiten nur durch eine gerichtliche Entscheidung gelöst werden könne.

  • BFH, 22.08.1958 - VI 148/57 U

    Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus FG Berlin, 15.01.2001 - 9 K 9469/00
    Welche er hingegen einem Rechtsstreit, obwohl dessen Ausgang ungewiss sei, nicht aus und vermeide er dadurch nicht die Belastung mit Prozesskosten im Falle eines Unterliegens, sondern beharre er statt dessen auf seinem vermeintlichen Recht und lasse es auf eine Auseinandersetzung vor Gericht ankommen, beruhten ihm daraus entstehende Kosten auf dieser Entscheidung, das Prozesskostenrisiko um der bei einem Obsiegen erlangten Vorteile willen bewusst auf sich zu nehmen (BFH-Urteile vom 22. August 1958 VI 148/57 U, BStBl III 1958 S. 419 und vom 18. Juli 1986 III R 178/80 BStBl II 1986 S. 745).

    Im Streitfall geht es um die Kosten eines Zivilprozesses, bei denen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit spricht (BFH-Urteile vom 22. August 1958 VI 148/57 U, Entscheidungen des Bundesfinanshofs -BFHE- 67, 379, BStBl III 1958, 419, und vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745).

  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden

    Auszug aus FG Berlin, 15.01.2001 - 9 K 9469/00
    Eine Ausnahme ist auch dann in Betracht zu ziehen, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich berührt, so dass die Verfolgung der eigenen rechtlichen Interessen erforderlich ist, weil der Steuerpflichtige sonst Gefahr liefe, seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (so wörtlich BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BStBl II 1996, 596, vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BStBl II 1995, 774).
  • BFH, 13.02.1987 - III R 208/81

    Außergewöhnliche Belastung - Teilnahme an Gruppentreffen - Anonyme Alkoholiker -

    Auszug aus FG Berlin, 15.01.2001 - 9 K 9469/00
    Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz bilden Krankheitskosten, bei denen nicht die Ursachen der Erkrankung ermittelt werden sollen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 1987 III R 208/81, BStBl II 87, 427), da dies ein unzulässiges.
  • BFH, 27.10.1989 - III R 205/82

    1. Unterhaltsleistungen an den Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft nicht

    Auszug aus FG Berlin, 15.01.2001 - 9 K 9469/00
    Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG ist nur gegeben, wenn auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in der Weise Gründe von außen einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann (Urteile des BFH vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294, und vom 21. Februar 1992 III R 88/90, BFHE 168, 39, BStBl II 1992, 795).
  • BFH, 18.06.1997 - III R 60/96

    Außergewöhnliche Belastung - Rechtsstreit - Fehlgeschlagene Heilbehandlung -

    Auszug aus FG Berlin, 15.01.2001 - 9 K 9469/00
    Dabei ist nach der Rechtsprechung des BFH jedoch zu beachten, dass eine gerichtliche Rechtsverfolgung selbst bei hinreichender Erfolgsaussicht im allgemeinen nicht zwangsläufig, sondern vielmehr das Ergebnis eines Abwägens sowie Ausdruck des Entschlusses ist, wegen der zu erwartenden Vorteile eines gewonnenen Gerichtsverfahrens das Prozessrisiko auf sich zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 60/96, BFH/NV 1997, 755).
  • BFH, 21.02.1992 - III R 88/90

    Detektivkosten im Unterhaltsstreit als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 10.02.1977 - IV R 87/74

    Folgekosten einer Ehescheidung zur Regelung der Vermögensverhältnisse sind weder

  • BFH, 11.10.1956 - IV 135/55 U

    Prozesskosten eines selbständigen Ingenieurs aus Anlass eines Erbschaftsstreits

  • BFH, 21.02.1992 - III R 2/91

    Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen

  • BFH, 12.07.1963 - VI 282/62 U

    Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 33 a Einkommensteuergesetz (EStG)

  • FG Hessen, 21.01.1986 - 1 K 560/83
  • FG Münster, 03.04.2003 - 3 K 1240/01

    Kosten für Vaterschaftsprozess außergewöhnliche Belastung?

    Deshalb sind zum Schutz der Privatsphäre des Steuerpflichtigen die Ursachen von Krankheitskosten nicht näher zu prüfen (vgl. Urteil des FG Berlin vom 15.01.2001 9 K 9469/00, EFG 2001, 500 m.w.Nw.).

    So hat das FG Berlin in seinem Urteil vom 15.01.2001 (a.a.O.) derartige Aufwendungen als agB anerkannt.

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch maßgeblich von dem durch das FG Berlin entschiedenen Fall, in dem unstreitig ein anderer als Vater ernsthaft in Betracht kam (vgl. Urteil des FG Berlin vom 15.01.2001, a.a.O).

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